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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Als EREIGNIS im Sinn des § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist jegliches Geschehen, also auch psychologische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw anzusehen (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 45 ff zu § 71 AVG). Im Beschwerdefall ist bei den Mitarbeitern des Betreuungsprojektes der Volkshilfe insoweit ein Tatsachenirrtum vorgelegen, als sie nicht beachteten, dass die Partei ihr 19. Lebensjahr im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Asylbescheides bereits vollendet hatte, und sie daher der Meinung waren, der Bescheid werde auch dem Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter der Partei (mit fristauslösender Wirkung) zugestellt. Dieser Irrtum - und die darauf basierende unrichtige Auskunft - stellt das EREIGNIS dar, das die Partei an der Einhaltung der Berufungsfrist hinderte. Ob die Mitarbeiter des Betreuungsprojektes der Volkshilfe daran ein Verschulden trifft, das den minderen Grad des Versehens übersteigt, braucht nicht untersucht zu werden, weil diese Mitarbeiter unstrittig nicht als Vertreter der Partei fungierten und ihr Verschulden daher nicht der Partei zuzurechnen ist (Hinweis E vom 7.5.1998, 97/20/0693).
Schlagworte
VwRallg7 EreignisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010337.X01Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
20.01.2010