RS Vwgh 2000/6/7 99/01/0337

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Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Als EREIGNIS im Sinn des § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist jegliches Geschehen, also auch psychologische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw anzusehen (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 45 ff zu § 71 AVG). Im Beschwerdefall ist bei den Mitarbeitern des Betreuungsprojektes der Volkshilfe insoweit ein Tatsachenirrtum vorgelegen, als sie nicht beachteten, dass die Partei ihr 19. Lebensjahr im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Asylbescheides bereits vollendet hatte, und sie daher der Meinung waren, der Bescheid werde auch dem Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter der Partei (mit fristauslösender Wirkung) zugestellt. Dieser Irrtum - und die darauf basierende unrichtige Auskunft - stellt das EREIGNIS dar, das die Partei an der Einhaltung der Berufungsfrist hinderte. Ob die Mitarbeiter des Betreuungsprojektes der Volkshilfe daran ein Verschulden trifft, das den minderen Grad des Versehens übersteigt, braucht nicht untersucht zu werden, weil diese Mitarbeiter unstrittig nicht als Vertreter der Partei fungierten und ihr Verschulden daher nicht der Partei zuzurechnen ist (Hinweis E vom 7.5.1998, 97/20/0693).

Schlagworte

VwRallg7 Ereignis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010337.X01

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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