RS Vwgh 2000/6/7 2000/03/0048

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Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

FerienreiseV 1993 §1a idF 1999/II/277;
FerienreiseV 1993 §2 idF 1999/II/277;
GGBG 1998 §2 Z1;
StVO 1960 §99 Abs2a;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 2 lita FerienreiseV 1993 ist nicht ersichtlich, dass ausschließlich Fahrzeuge, die MATERIALIEN BEFÖRDERN, DIE DEM UNMITTELBAREN STRAßENBAU DIENEN, (gemeint offensichtlich, Fahrzeuge, die Material zur Baustelle befördern, das unmittelbar an Ort und Stelle verbaut wird) vom Fahrverbot ausgenommen wären; bei zweckgerichteter Interpretation der Bestimmung dient jedenfalls auch der Transport eines Materials zum Hersteller des Straßenbelages, wenn ohne diese Zulieferung die Straßenbauarbeiten nicht fortgeführt werden könnten, dem STRAßENBAU.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030048.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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