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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FerienreiseV 1993 §1a idF 1999/II/277;Rechtssatz
Aus § 2 lita FerienreiseV 1993 ist nicht ersichtlich, dass ausschließlich Fahrzeuge, die MATERIALIEN BEFÖRDERN, DIE DEM UNMITTELBAREN STRAßENBAU DIENEN, (gemeint offensichtlich, Fahrzeuge, die Material zur Baustelle befördern, das unmittelbar an Ort und Stelle verbaut wird) vom Fahrverbot ausgenommen wären; bei zweckgerichteter Interpretation der Bestimmung dient jedenfalls auch der Transport eines Materials zum Hersteller des Straßenbelages, wenn ohne diese Zulieferung die Straßenbauarbeiten nicht fortgeführt werden könnten, dem STRAßENBAU.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030048.X02Im RIS seit
11.07.2001