RS Vwgh 2000/6/7 2000/01/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Die Provinz Kosovo gehört zwar de jure nach wie vor der Bundesrepublik Jugoslawien an. Ihre Einwohner sind auch jugoslawische Staatsbürger. Dem jugoslawischen Staat fehlt aber für diesen Teil seines Territoriums infolge einer die Gebietshoheit umfassenden Verwaltung durch Organe der Vereinten Nationen (UNMIK, unterstützt durch KFOR) nunmehr die Staatsgewalt iS wirksamer hoheitlicher Überlegenheit. Diese Staatsgewalt ist auf die genannten Organe übergegangen. Dies zieht die Konsequenz nach sich, dass für aus dem Kosovo stammende Asylwerber im Ergebnis (auch) der Kosovo selbst als Bezugsobjekt der zu prüfenden asylrechtlichen Verfolgung anzusehen ist (Hinweis E vom 3. 5. 2000, 99/01/0359). Das bedeutet in weiterer Folge aber auch - der von § 8 AsylG 1997 intendierten Parallelbehandlung entsprechend -, dass sich die Non-refoulement-Prüfung nach § 8 AsylG 1997 in solchen Fällen auf dieses klar abgegrenzte Territorium zu erstrecken hat. Daran ändert es nichts, dass im Hinblick auf die nach wie vor gegebene jugoslawische Staatsbürgerschaft auch die Bundesrepublik Jugoslawien (ohne den Kosovo) als "Herkunftsstaat" anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010162.X01

Im RIS seit

04.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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