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41/02 MelderechtNorm
AufG 1992 §1 idF 1995/351;Rechtssatz
§ 11a Z 4 lit a StbG 1985 setzt im Falle einer Ehedauer von mindestens 2 Jahren voraus, dass der Fremde seinen Hauptwohnsitz (bis zum Inkrafttreten des HauptwohnsitzG 1994: seinen ordentlichen Wohnsitz) seit mindestens 3 Jahren (ununterbrochen) im Gebiet der Republik hat. Vor dem Hintergrund des § 1 Abs 7 MeldeG 1991 ist ein Hauptwohnsitz in Österreich begründet, wenn sich der Fremde in Österreich an einer Unterkunft in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hätte, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Ob ein Hauptwohnsitz iSd § 11a Z 4 lit a StbG 1985 iZm § 1 Abs 7 MeldeG 1991 vorliegt, hängt nur von der Erfüllung dieser zuletzt umschriebenen Voraussetzungen ab, nicht hingegen davon, ob der Aufenthalt des Fremden rechtmäßig ist (ausführliche Begründung im E.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998010081.X01Im RIS seit
02.05.2001