RS Vfgh 2000/12/5 V22/00

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Veröffentlicht am 05.12.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand

Rechtssatz

Einstellung eines amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens mangels eines geeigneten Prüfungsgegenstandes angesichts der versehentlichen Inprüfungnahme eines nicht beschlossenen und nicht kundgemachten Entwurfes einer KanalgebührenO

(Anlaßfall: E v 07.03.01, B 2153/98, Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Prüfung und teilweiser Aufhebung der dem versehentlich in Prüfung genommenen Entwurf vorausgehenden Kanalgebührenordnung v 01.03.88 mit E v 07.03.01, V 5/01; Verletzung im Eigentumsrecht durch Anwendung des in Rede stehenden Entwurfs)

Entscheidungstexte

  • V 22/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.12.2000 V 22/00

Schlagworte

Kanalisation, Abgaben Kanalisation, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V22.2000

Dokumentnummer

JFR_09998795_00V00022_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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