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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
B-VG Art140 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/08/0027 E 24. November 1992 RS 1Stammrechtssatz
Während § 30 Abs 3 Wr SHG für Streitigkeiten über die nach § 26 Abs 3 legcit (Ersatz durch die Erben des Leistungsempfängers) und § 27 legcit (Ersatz durch Dritte) geltend gemachten Ansprüche die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorsieht, ergibt sich aus § 30 Abs 1 und § 37 Abs 1 legcit die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für Ersatzansprüche gegenüber dem Empfänger der Sozialhilfe selbst. Auf Grund des insofern eindeutigen Wortlautes der genannten Bestimmungen des Wr SHG kann eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für letztere Ersatzansprüche auch nicht im Wege einer teleologischen Interpretation ermittelt werden. Es kann nicht als unsachlich erkannt werden, wenn der Gesetzgeber im Verhältnis zum Hilfeempfänger Maßnahmen der Hoheitsverwaltung sowohl bei der Gewährung der Leistung als auch bei deren Rückforderung vorsieht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998030349.X01Im RIS seit
13.07.2001