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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/03/0028Rechtssatz
Lauteten die Verfolgungshandlungen zu jedem der drei vorgeworfenen Delikte (betreffend Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) hinsichtlich der Tatzeit jeweils UM 09.30 UHR und wurde in den Straferkenntnissen erster Instanz jeweils auch die Tatzeit "um 09 Uhr 30" aufgenommen, so hat die Berufungsbehörde dadurch, dass sie im Spruch beider Straferkenntnisse zu sämtlichen drei Delikten die Tatzeit auf NACH 09 UHR 30 abänderte, keine zulässige Präzisierung der Tatzeit vorgenommen. Es handelt sich hier nicht um eine allenfalls zu vernachlässigende Ungenauigkeit von wenigen Minuten, sondern um eine zeitliche Bandbreite, in der nach Auffassung der Berufungsbehörde insgesamt drei Delikte gesetzt worden seien, von weit mehr als einer Stunde. Hinzu kommt, dass in jedem einzelnen Fall durch die Berufungsbehörde auch die Tatörtlichkeit geändert wurde, und auch insofern eine eindeutige zeitliche Zuordnung bzw Zeitabfolge der insgesamt drei Delikte durch die nach den jeweils im Spruch beider Straferkenntnisse für alle Delikte angegebenen Zeit NACH 09 UHR 30 nicht eindeutig möglich ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030027.X02Im RIS seit
12.06.2001