RS Vwgh 2000/6/7 98/03/0349

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2000
beobachten
merken

Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
B-VG Art94;
SHG Wr 1973 §26 Abs1 idF 1993/050;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn § 26 Abs 1 Wr SHG als Tatbestandsvoraussetzung für eine von den Verwaltungsbehörden geltend zu machende Rückforderung (ua) das Vorliegen eines hinreichenden Vermögens vorsieht, so versteht es sich von selbst, dass die Behörden auch Feststellungen über die Höhe eines allfälligen Verwertungserlöses zu treffen haben, um die Rechtsfrage des Vorliegens eines hinreichenden Vermögens beantworten zu können (vgl das zum Salzburger Sozialhilfegesetz ergangene E vom 22. November 1994, Zl 93/08/0093).

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998030349.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten