Index
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wenn § 26 Abs 1 Wr SHG als Tatbestandsvoraussetzung für eine von den Verwaltungsbehörden geltend zu machende Rückforderung (ua) das Vorliegen eines hinreichenden Vermögens vorsieht, so versteht es sich von selbst, dass die Behörden auch Feststellungen über die Höhe eines allfälligen Verwertungserlöses zu treffen haben, um die Rechtsfrage des Vorliegens eines hinreichenden Vermögens beantworten zu können (vgl das zum Salzburger Sozialhilfegesetz ergangene E vom 22. November 1994, Zl 93/08/0093).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998030349.X02Im RIS seit
13.07.2001