Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs2 litb;Rechtssatz
Gemäß § 16 Abs 2 lit b StVO kommt es darauf an, dass der überholende Kfz-Lenker in der Lage sein muss, das Straßenstück vor Beginn des Überholvorganges zur Gänze zu überblicken, das er für diese Maßnahmen einschließlich des ordnungsgemäßen Wiedereinordnens seines Kfz auf den rechten Fahrstreifen benötigt (Hinweis E vom 18. Juni 1997, Zl 97/03/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997030120.X03Im RIS seit
12.06.2001