RS Vwgh 2000/6/7 97/03/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2000
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs2 litb;

Rechtssatz

Gemäß § 16 Abs 2 lit b StVO kommt es darauf an, dass der überholende Kfz-Lenker in der Lage sein muss, das Straßenstück vor Beginn des Überholvorganges zur Gänze zu überblicken, das er für diese Maßnahmen einschließlich des ordnungsgemäßen Wiedereinordnens seines Kfz auf den rechten Fahrstreifen benötigt (Hinweis E vom 18. Juni 1997, Zl 97/03/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997030120.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten