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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV UVS 1995 §1 Z1;Rechtssatz
Dass die Aufwendungen pauschal der erhobenen MAßNAHMENBESCHWERDE und nicht der Bekämpfung eines ganz konkreten Verwaltungsaktes zugeordnet werden, rechtfertigt nicht, sie zu Lasten des Bf auf gerade jenen Verwaltungsakt zu beziehen, der - nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates - kostenmäßig schon durch die Kostennote eines anderen Bf bzw durch einen entsprechenden Kostenzuspruch abgedeckt ist. Eine derartige NEGATIVSELEKTION ist weder im Gesetz noch in der konkreten Kostenverzeichnung grundgelegt. Auch lässt sich (jedenfalls im konkreten Fall) nicht vertreten, dass die geltend gemachten Aufwendungen der Bekämpfung der verschiedenen Verwaltungsakte anteilsmäßig zuzuordnen seien. Vielmehr kann die Kostenverzeichnung sinnvoll nur so verstanden werden, dass eben jene Aufwendungen angesprochen werden sollen, die nicht bereits anderweitig abzugelten sind (hier: auch wenn man mit den Streitteilen bezüglich der HAUSDURCHSUCHUNG von der Anwendung des § 53 Abs 2 VwGG ausgeht, wäre dem Bf daher im Hinblick auf § 52 VwGG Aufwandersatz zuzuerkennen gewesen; die vom Unabhängigen Verwaltungssenat vertretene Ansicht, Antrag auf Kostenersatz sei (bei sonstigem Ausschluss des Ersatzanspruches?) nach einzelnen Verwaltungsakten gegliedert zu stellen, findet im Gesetz keine Deckung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010404.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016