RS Vfgh 2000/12/5 G93/00

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Veröffentlicht am 05.12.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
Tir BauO 1998 §25 Abs2

Leitsatz

Aufhebung einer den Nachbarbegriff regelnden Bestimmung der Tir BauO 1998 infolge Aufhebung der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmung über die Einschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn auf die Geltendmachung der Abstandsvorschriften durch den VfGH; Anlassfallwirkung der vorhergehenden Aufhebung für den vorliegenden Quasianlassfall

Rechtssatz

§25 Abs2 erster Satz Tir BauO 1998, LGBl 15/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Regelung des Nachbarbegriffes steht nach der Intention des Gesetzgebers im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren. Auf Grund des E v 01.10.99, G73/99, wurde jedoch die Einschränkung des Mitspracherechts des Nachbarn auf Geltendmachung der Abstandsbestimmungen wegen Widerspruchs zum Gleichheitssatz aufgehoben; sie kann daher zur sachlichen Rechtfertigung der in Prüfung gezogenen Bestimmung nicht mehr herangezogen werden. Da es sich beim vorliegenden Fall um einen Quasianlassfall handelt, in dem von der Gleichheitswidrigkeit des §25 Abs2 letzter Satz Tir BauO 1998 und damit von einem weiter gehenden Mitspracherecht des Nachbarn auszugehen ist, erweist sich die in Prüfung gezogene Bestimmung schon deshalb als unsachlich, weil der enge Nachbarbegriff das weitere Mitspracherecht des Nachbarn unterlaufen würde.

Enthält ein Gesetz mehrere Bestimmungen, die aus dem gleichen Grund verfassungswidrig sind und hebt der Verfassungsgerichtshof nur jene Bestimmung auf, die im Anlassfall präjudiziell ist, so werden dadurch die übrigen - ebenfalls verfassungswidrigen - Bestimmungen nicht schon deshalb unanwendbar.

(Anlaßfall: B304/00, E v 12.12.00, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Nachbarrechte, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G93.2000

Dokumentnummer

JFR_09998795_00G00093_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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