RS Vwgh 2000/6/7 2000/01/0150

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Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L70453 Buschenschank Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
BuschenschankG NÖ 1974 §9;
B-VG Art118 Abs2;
GdO NÖ 1973 §39 Abs1;
GdO NÖ 1973 §60 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit § 39 Abs 1 und § 60 Abs 3 NÖ GdO wird zwar die Kompetenz zur Entscheidung über die Untersagung des Buschenschankes in erster Instanz dem Bürgermeister zugewiesen. Damit wird aber kein Recht der Gemeinde begründet, sondern eine Zuständigkeit eines ihrer Organe, welches im übertragenen Wirkungsbereich zu handeln hat (hier: da die Rechtsordnung das in der Beschwerde als verletzt bezeichnete Recht der Gemeinde gar nicht einräumt, fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis B vom 11. März 1997, Zl 96/07/0217).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010150.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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