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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §1;Rechtssatz
Mit § 39 Abs 1 und § 60 Abs 3 NÖ GdO wird zwar die Kompetenz zur Entscheidung über die Untersagung des Buschenschankes in erster Instanz dem Bürgermeister zugewiesen. Damit wird aber kein Recht der Gemeinde begründet, sondern eine Zuständigkeit eines ihrer Organe, welches im übertragenen Wirkungsbereich zu handeln hat (hier: da die Rechtsordnung das in der Beschwerde als verletzt bezeichnete Recht der Gemeinde gar nicht einräumt, fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis B vom 11. März 1997, Zl 96/07/0217).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010150.X02Im RIS seit
02.07.2001