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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §35 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 35 Abs 1 AlVG wird die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Nach Ablauf dieser Zeit bedarf es eines neuerlichen Antrages (vgl Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht3, 268), der sodann für den ANFALLSTAG des neuerlichen Anspruches maßgebend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030470.X02Im RIS seit
15.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010