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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §32 Abs2;Rechtssatz
Nach § 32 Abs 2 erster Satz AsylG 1997 ist der Berufung stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, nicht zutrifft. Hiebei bildet nur die OFFENSICHTLICHE Unbegründetheit den Gegenstand der Überprüfung (Hinweis E vom 23.7.1998, Zl 98/20/0175). Dabei sind die in der Berufung vorgebrachten Neuerungen im Berufungsverfahren nur daraufhin zu prüfen, ob der Asylantrag mit Rücksicht auf sie noch "eindeutig jeder Grundlage entbehrt". Träfe auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens (im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG 1997 besteht in Bezug auf die Abweisung von Anträgen als "offensichtlich unbegründet" kein Neuerungsverbot) zu, dass die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen entsprächen, er somit - aus welchen Erwägungen auch immer - lediglich eine Verfolgung durch einen von ihm nur fälschlich als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat behauptete, so lägen ohne "sonstigen Hinweis" für eine Verfolgung in einem anderen (tatsächlichen) Herkunftsstaat die Voraussetzungen des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor. Aus § 6 und § 7 AsylG 1997 ergibt sich in Verbindung mit § 3 leg cit, dass ein Asylwerber zur Begründung seines Asylantrages konkret darzulegen hat, weshalb die für ihn asylrelevante Bedrohungssituation in welchem konkreten Staat verwirklicht sei.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200446.X01Im RIS seit
22.01.2001Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014