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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpönt, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der Todesstrafe bedroht, ist abzuleiten, dass der türkische Staat gewillt ist, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Der türkische Staat hat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Fremden vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Fremden widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Fremde hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Fremde der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden. Gegen die Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 bestehen daher keine Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000200141.X03Im RIS seit
21.11.2000