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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der rechtlichen Beurteilung der Behörde, dass in den Verhaftungen und Verhören des Asylwerbers und in den gegen ihn gerichteten Einschüchterungsversuchen und Drohungen keine asylrelevante Verfolgung liege, kann nicht entgegen getreten werden, weil die Maßnahmen lediglich darauf gerichtet waren, die Urheber von Studentendemonstrationen und von Unruhen auszuforschen. Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zu Grunde liegenden, in Art 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv definierten Verfolgungsgefahr ist die wohlbegründete und objektiv nachvollziehbare Furcht vor einem asylrelevant motivierten ungerechtfertigten Eingriff in die persönliche Sphäre des Asylwerbers von so erheblicher Intensität, dass es ihm unzumutbar ist, den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Der Asylwerber selbst hatte aber - außer dem Umstand, dass er auch Student war - mit den Gesuchten nichts zu tun und war damit nicht selbst das Ziel einer asylrelevant motivierten Verfolgung. Aus seinen Angaben lässt sich auch nicht konkret ableiten, dass ihm selbst eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt worden und er deshalb den Maßnahmen der Sicherheitsorgane ausgesetzt gewesen wäre. Der gegen ihn zunächst nur allgemein geäußerte Verdacht einer oppositionellen Gesinnung stand ausschließlich mit seinem Aufenthaltsort in der Universität in Verbindung, ohne dass ihm eine organisatorische Beteiligung an den Unruhen vorgeworfen worden wäre. Die dem Heimatstaat zuzurechnenden rechtswidrigen Verhöre und Drohungen zum Zwecke der Informationsbeschaffung können ohne das Hinzutreten weiterer Voraussetzungen keinen Anspruch auf Asylgewährung begründen (Hinweis E 25.3.1999, 98/20/0327, E 6.3.1996, 95/20/0130, und E 23.5.1995, 94/20/0801).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200092.X01Im RIS seit
20.11.2000