RS Vwgh 2000/6/8 99/20/0071

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Veröffentlicht am 08.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z2;
AsylG 1991 §19 Abs3;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären (Hinweis E 2.7.1998, 96/20/0017). Grundsätzlich entspricht die Behörde dieser Verpflichtung zur Ausforschung der geänderten Abgabestelle dann, wenn sie eine entsprechende Anfrage an die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnsitzes des Asylwerbers richtet (Hinweis E 30.4.1997, 95/01/0551). Zu weiter gehenden Nachforschungen war die Behörde erster Instanz im vorliegenden Fall insbesondere auf Grund folgender Umstände nicht verpflichtet: Der Asylwerber war im Hinblick auf die ihm schon mitgeteilte Aufkündigung seiner Unterkunft im F-Haus in Graz durch die Heimleitung über den einvernehmenden Beamten des Bundesasylamtes ausdrücklich auf seine Verpflichtung gemäß § 8 ZustG, die bevorstehende Änderung der Abgabestelle unverzüglich bekannt zu geben, hingewiesen worden. Bei dieser Sachlage - nämlich mit Rücksicht darauf, dass dem Asylwerber die Rückkehr in die Unterkunft untersagt worden war und daher im vorliegenden Fall jedenfalls eine zweckdienliche Auskunft von der Heimleitung nicht zu erwarten war - durfte sich das Bundesasylamt damit begnügen, nach erfolgter Änderung der Abgabestelle ohne eine solche Mitteilung seitens des Asylwerbers (lediglich) eine entsprechende Anfrage bei der Meldebehörde vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200071.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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