RS Vwgh 2000/6/8 99/20/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2000
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;
FrG 1997 §57 Abs1;
MRK Art3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0112 99/20/0113

Rechtssatz

Im Beschwerdefall kann nicht ausgeschlossen werden, dass der unabhängige Bundesasylsenat bei unmittelbarer Einvernahme der betreffenden Fremden unter Bedachtnahme auf das Berufungsvorbringen zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben und damit in weiterer Folge zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Der unabhängige Bundesasylsenat wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung neuerlich mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Fremden und allenfalls damit auseinander zu setzen haben, ob trotz grundsätzlichen Willens der armenischen Behörden zum Schutz der Fremden vor einer unmenschlichen Behandlung im Sinn des Art 3 MRK der Eintritt eines relevanten Nachteils mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Zurückstellung der Fremden nach Armenien zu erwarten ist (Hinweis E 8.6.2000, 99/20/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200111.X02

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten