RS Vwgh 2000/6/8 98/20/0490

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/20/0356 E 19. Dezember 2001

Rechtssatz

Wird im Berufungsverfahren ein konkreter neuer Sachverhalt behauptet, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, durch Würdigung dieser Angaben als unglaubwürdig den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers (Hinweis E 21.1.1999, 98/20/0339, und E 18.2.1999, 98/20/0423). Diese Erwägungen treffen insbesondere auch zu, wenn der unabhängige Bundesasylsenat ua auch dem ursprünglichen, nach wie vor aufrechten Vorbringen des Asylwerbers zu entscheidungswesentlichen Elementen des Sachverhalts in ausdrücklichem Gegensatz zur Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung keinen Glauben schenken will. Der unabhängige Bundesasylsenat wäre somit jedenfalls verpflichtet gewesen, im vorliegenden Fall eine mündliche Berufungsverhandlung mit dem Asylwerber durchzuführen (Hinweis E 22.4.1999, 98/20/0567). Von dieser Verpflichtung konnte sich der unabhängige Bundesasylsenat nicht dadurch befreien, dass er dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung eine Frist zur Erstattung eines weiteren, vom unabhängigen Bundesasylsenat zur Dartuung seiner Glaubwürdigkeit als erforderlich angesehenen konkreten Vorbringens setzte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200490.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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