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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Fraxern vom 02.04.00; Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin wegen fehlender (Unterstützungs)Unterschriften zu Recht als nicht eingebracht gewertetRechtssatz
Die gültige Einbringung eines Wahlvorschlages verlangt unter Umständen sowohl die (eigenhändige) Unterschrift einer Person als Wahlwerber auf der Parteiliste (§16 Abs3 siebter Satz litb Vlbg GWG) als auch die (eigenhändige) Unterfertigung des Wahlvorschlages als solchen (§16 Abs3 erster Satz Vlbg GWG) durch die selbe Person als Wahlberechtigter. Ob eine solche Regelung zweckmäßig ist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht.
Die Eingabe der Anfechtungswerberin vom 01.02.00 kann schon deshalb nicht als "Wahlvorschlag" gewertet werden, weil sie keine "Parteiliste" (§16 Abs3 litb Vlbg GWG) enthält.
Mit der Eingabe vom 28.02.00 wurde ein dem Vlbg GWG entsprechender, die erforderliche Anzahl von Unterschriften (iSd §16 Abs3 erster Satz Vlbg GWG) aufweisender Wahlvorschlag nicht vorgelegt, weshalb die Gemeindewahlbehörde in rechtsrichtiger Anwendung des §18 Abs3 Vlbg GWG davon ausging, dass der Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin als nicht eingebracht gelte.
Eine Zurückstellung zur Beibringung fehlender Unterschriften ist nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall vorgesehen, dass ein Wahlvorschlag den Voraussetzungen des §16 Abs3 leg. cit. deshalb nicht mehr entspricht, weil ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hatte und seine Unterschrift in Folge dessen auf allen Wahlvorschlägen ungültig ist (§16 Abs5 und Abs6 Vlbg GWG).
(ebenso: WI-3/00, E v 14.12.00, hinsichtlich einer Anfechtung der Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Laterns; eigenhändige Unterschriften der Kandidaten auf der eingebrachten "Kandidatenliste" sind nicht als Unterfertigung eines Wahlvorschlags iSd § 16 Abs 3 erster Satz Vlbg GWG aufzufassen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Wahlvorschlag, MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:WI1.2000Dokumentnummer
JFR_09998794_00W00I01_01