RS Vwgh 2000/6/8 99/20/0586

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Veröffentlicht am 08.06.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z2;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;

Rechtssatz

Ein Grund, im Falle einer behaupteten extremen Gefahrenlage von einer Prüfung derselben Abstand zu nehmen, besteht für die Behörde nicht, wenn sie den Angaben des Fremden (Asylwerbers) über seine Identität und seine Herkunft keinen Glauben schenkt. Fragen der Identität und der Herkunft spielen nur dort eine Rolle, wo Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Fremden zu dem Ergebnis führen, die den Abschiebungsschutz begründende Bedrohung sei nicht glaubhaft (Hinweis E vom 25.11.1999, Zl 99/20/0465 mwN.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200586.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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