RS Vwgh 2000/6/8 99/20/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl schon Steiner, Österreichisches Asylrecht (1990) 30; aus jüngerer Zeit etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.1995, 94/20/0836; vom 24.10.1996, 95/20/0231; vom 28.3.1995, 95/19/0041) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von PRIVATPERSONEN ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200203.X01

Im RIS seit

05.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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