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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §6 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/20/0465 E 25. November 1999 RS 1Stammrechtssatz
Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, steht der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen (Hinweis E 26.6.1997, 95/21/0294, E 6.11.1998, E 97/21/0504, 18.12.1998, 95/21/1028 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200586.X01Im RIS seit
20.11.2000