RS Vwgh 2000/6/8 99/20/0586

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2000
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z2;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
MRK Art3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0465 E 25. November 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, steht der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen (Hinweis E 26.6.1997, 95/21/0294, E 6.11.1998, E 97/21/0504, 18.12.1998, 95/21/1028 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200586.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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