RS Vfgh 2000/12/7 B2093/00

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Veröffentlicht am 07.12.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Medienrecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Erteilung der Zulassung zur Veranstaltung eines 24-Stunden Hörfunkprogrammes für eine Sendelizenz gemäß RegionalradioG für die Zeit vom 01.01.01 bis 31.12.11 an die beteiligte Partei und Abweisung des Antrags des beschwerdeführenden Mitbewerbers.

Der Verfassungsgerichtshof kann bei Abwägung aller berührten Interessen nicht finden, daß dem Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde, weil sein Interesse - in Anbetracht der von der zugelassenen Mitbewerberin im Hinblick auf den Zulassungsbeginn am 01.01.01 bereits getätigten Aufwendungen - jenes der Mitbewerberin nicht überwiegt (vgl VfGH 26.02.98, B113/98 ua). Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht der - nicht näherhin konkretisierten - Behauptung des Beschwerdeführers folgen, daß die Belegung einer Sendefrequenz durch einen Radioveranstalter diese derart präge, daß einem allfälligen weiteren Veranstalter auf dieser Frequenz ein medialer Nachteil entstehe. Inwiefern dem Beschwerdeführer bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein wirtschaftlicher Nachteil erwachse, hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag nicht näher konkretisiert.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2093.2000

Dokumentnummer

JFR_09998793_00B02093_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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