RS Vwgh 2000/6/8 99/20/0366

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Veröffentlicht am 08.06.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §6 Z3;

Rechtssatz

Entsprechen - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens (im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG 1997 besteht in Bezug auf die Abweisung von Anträgen als OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET kein Neuerungsverbot) - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so liegt in Ermangelung eines SONSTIGEN HINWEISES auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (Hinweis E 23.7.1999, 98/20/0464).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200366.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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