RS Vwgh 2000/6/8 99/20/0597

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht. In daraus resultierenden schlechteren wirtschaftlichen oder sozialen Bedingungen allein kann keine staatliche Verfolgung erblickt werden (vgl allgemein zur Frage der Asylrelevanz wirtschaftlicher Benachteiligung das E vom 24.10.1996, Zl 95/20/0321, 0322), vorausgesetzt, der Asylwerber gerät in dem in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht (diese etwa auch im E vom 30.4.1997, Zl 95/01/0529, allgemein ausgesprochene Rechtsauffassung ist auch für die Frage, ob eine sogenannte inländische Fluchtalternative besteht, von Bedeutung; hiefür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200597.X05

Im RIS seit

14.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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