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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0112 99/20/0113Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/20/0203 E 8. Juni 2000 RS 8Stammrechtssatz
Die grundsätzliche Pflicht des unabhängigen Bundesasylsenates zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist auch dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Verhandlung nur in Bezug auf die zu treffende Entscheidung über den Abschiebungsschutz nicht gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200111.X01Im RIS seit
16.05.2001