RS Vwgh 2000/6/16 97/21/0499

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Veröffentlicht am 16.06.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Mit Beschluss des VwGH vom 7.2.1997 wurde der Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid vom 27.12.1996 betreffend Asylgewährung die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Obwohl die Fremden in ihrer Berufung vom 13.2.1997 gegen den erstinstanzlichen, nach § 17 Abs 1 FrG 1993 ergangenen Ausweisungsbescheid auf die Einbringung einer Beschwerde - verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - gegen den genannten Asylbescheid aufmerksam gemacht hatten und ein entsprechender verwaltungsgerichtlicher Beschluss in den Verwaltungsakten erliegt, unterließ die nunmehr im Ausweisungsverfahren belBeh Feststellungen, die beurteilen ließen, ob den Fremden zum Zeitpunkt der Erlassung des im Ausweisungsverfahren angefochtenen Bescheides eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukomme. Da eine solche der Ausweisung entgegenstünde, liegt ein relevanter Verfahrensmangel im Ausweisungsverfahren vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997210499.X01

Im RIS seit

21.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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