RS Vfgh 2000/12/11 V33/00

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Veröffentlicht am 11.12.2000
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54 Außenhandel
54/02 Außenhandelsgesetz 1984

Norm

B-VG Art18 Abs2
AußenhandelsG 1995 §5 Abs1 und Abs3
AußenhandelsG 1995 §8
AußenhandelsV §4 Abs1

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der in der Außenhandelsverordnung normierten Bewilligungspflicht für bestimmte Ausfuhren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot; keine Erkennbarkeit der gesetzlichen Grundlage im Hinblick auf die Art der der Bewilligungspflicht unterliegenden Waren, zB Waren qualifiziert militärischen Charakters oder alle Waren bei wirtschaftlichen Notsituationen

Rechtssatz

§4 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 1995 -AußenhandelsV, BGBl II 187/1997, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Während §5 Abs1 AußenhandelsG sich offenbar auf die Ein- oder Ausfuhr sämtlicher Waren beziehen kann und das maßgebende Kriterium für die Bewilligungspflicht eher in der Zielsetzung liegt (Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden etc.), ist Abs3 leg.cit. von vornherein nur auf die Ausfuhr bestimmter Waren qualifiziert militärischen Charakters bezogen.

Dementsprechend nennt §8 Abs1 Z1 AußenhandelsG hinsichtlich der Bewilligung von Rechtsgeschäften etc. betreffend Waren, die in einer Verordnung nach §5 Abs1 leg.cit. genannt sind, letztlich in etwas anderer Umschreibung als Bewilligungskriterien wieder jene Zielsetzungen, die für die Verordnungserlassung maßgebend sind. Die Kriterien, die den Verordnungsgeber zur Aufnahme von Waren in eine Verordnung nach §5 Abs1 leg.cit. bestimmen, sind daher praktisch dieselben, die dann für die Erteilung der Bewilligung maßgebend sind. Hinsichtlich der in einer Verordnung nach §5 Abs3 leg.cit. aufgezählten Waren nennt §8 Abs1 Z2 leg.cit. (neben dem Versagungsgrund des Verstoßes gegen völkerrechtliche Verpflichtungen) hingegen Kriterien, die in §5 Abs3 leg.cit. nicht vorgesehen sind, nämlich - u.a. - die Vermeidung einer Gefahr für den Weltfrieden oder die Vermeidung von Ausfuhren in ein Gebiet, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht.

Angesichts der ganz unterschiedlichen Bewilligungskriterien muß in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise für den Normunterworfenen erkennbar sein, auf welche Bestimmung sich die Bewilligungspflicht für die betreffende Ware stützt, weil nur dann für ihn voraussehbar ist, ob er mit der Erteilung einer Bewilligung wird rechnen können oder nicht.

Da sich weder aus §4 Abs1 AußenhandelsV noch aus anderen Vorschriften oder Umständen erkennen läßt, auf welchen der beiden in Betracht kommenden Tatbestände des AußenhandelsG (§5 Abs1 oder Abs3) sich die in §4 Abs1 AußenhandelsV normierte Bewilligungspflicht stützt, und dies auch nicht aus dem Inhalt der Anlage 1 einwandfrei abgeleitet werden kann, damit aber für den Normunterworfenen nicht eindeutig erkennbar ist, nach welchen Kriterien die Behörde über einen Antrag auf Ausfuhrbewilligung entscheiden wird, ist die Norm gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Außenhandel, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V33.2000

Dokumentnummer

JFR_09998789_00V00033_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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