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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Die in dem zum FrG 1993 ergangenen Beschluss des VwGH vom 3.12.1998, 97/21/0316, vertretene Auffassung, wonach der Bf bei Erhebung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid, der die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, durch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein könne, wird zum FrG 1997 nicht aufrecht erhalten (Verstärkung wegen Änderung der Rechtslage nicht erforderlich).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000210064.X01Im RIS seit
02.07.2001