RS Vwgh 2000/6/16 2000/21/0064

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Veröffentlicht am 16.06.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §64 Abs2;
FrG 1993 §31 Abs1;
FrG 1997 §40 Abs1;
FrG 1997 §40 Abs2;
FrG 1997 §48 Abs3;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die in dem zum FrG 1993 ergangenen Beschluss des VwGH vom 3.12.1998, 97/21/0316, vertretene Auffassung, wonach der Bf bei Erhebung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid, der die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, durch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein könne, wird zum FrG 1997 nicht aufrecht erhalten (Verstärkung wegen Änderung der Rechtslage nicht erforderlich).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000210064.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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