RS Vwgh 2000/6/16 97/21/0411

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §9;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §71 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

War der Fremde zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend seine Ausweisung nach § 17 Abs 1 FrG 1993 an ihn noch nicht 16 Jahre alt, hätte die Zustellung nicht an ihn, sondern gem § 71 Abs 3 FrG 1993 an den dort näher bezeichneten Jugendwohlfahrtsträger erfolgen müssen. Wegen der in unzulässiger Weise an ihn selbst erfolgten Zustellung würde der erstinstanzlichen Erledigung der Bescheidcharakter fehlen. Da die Beh zweiter Instanz die Berufung gegen eine solche Erledigung nicht in sachliche Behandlung nehmen dürfte, sondern als unzulässig zurückzuweisen hätte, hätte sie unter der Annahme unrichtiger Vorgangsweise im Ergebnis erstmals eine Sachentscheidung getroffen. Eine solche Entscheidung fiele aber nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde. Der Bescheid wäre somit mit einer von Amts wegen wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Beh zweiter Instanz belastet (Hinweis E 14.2.1997, 95/19/0788).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Minderjährige Verwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997210411.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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