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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Wird der Vorwurf, die Beh erster Instanz sei zur Ausweisung des Fremden unzuständig gewesen, zu Recht erhoben, so ist der im Instanzenzug ergangene, nunmehr angefochtene Bescheid im Umfang der damit verfügten Ausweisung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, weil in einem solchen Fall die Berufungsbehörde von Amts wegen verpflichtet ist, die Unzuständigkeit der Beh erster Instanz aufzugreifen und deren Bescheid gem § 66 Abs 4 AVG ersatzlos aufzuheben (Hinweis E 18.1.1979, 1623/1977, VwSlg 9742 A/1977; E 19.9.1995, 94/05/0216). Damit war nicht mehr zu prüfen, ob die Ausweisung des Fremden in Einklang mit § 17 Abs 1 und § 19 FrG 1993 steht. Wenn aber die Erstbehörde unzuständig war, die Ausweisung zu erlassen, dann war sie auch zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer dagegen gerichteten Berufung unzuständig. Da somit der letztgenannte Ausspruch das Schicksal des erstgenannten teilt, erweist sich der bekämpfte Bescheid auch im Umfang der Bestätigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er zur Gänze gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Verhältnis zu anderen Materien und Normen örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996210764.X02Im RIS seit
27.11.2000