RS Vfgh 2000/12/12 KR1/00 ua

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Veröffentlicht am 12.12.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Norm

B-VG Art126a, Art126b
BVG-Bezügebegrenzung 1997 §8
EG-Vertrag Art234
Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG

Leitsatz

Vorlage zweier Fragen an den EuGH hinsichtlich der Zulässigkeit einer innerstaatlichen Regelung betreffend Weiterleitung einkommensbezogener Daten an den Rechnungshof zwecks Gebarungskontrolle im Hinblick auf Gemeinschaftsrecht bzw hinsichtlich dessen direkter Anwendbarkeit

Rechtssatz

1. Sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere jene über den Datenschutz so auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die ein staatliches Organ zur Erhebung und Weiterleitung von Einkommensdaten zum Zweck der Veröffentlichung der Namen und Einkommen der Dienstnehmer

a)

einer Gebietskörperschaft,

b)

einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt,

c)

einer nationalen Zentralbank,

d)

einer gesetzlichen Interessenvertretung

e)

einer erwerbswirtschaftlich geführten, teilweise unter Staatseinfluß stehenden Unternehmung

verpflichten?

2. Für den Fall, daß der Europäische Gerichtshof die gestellte Frage zumindest teilweise bejaht:

Sind jene Bestimmungen, die einer nationalen Regelung des geschilderten Inhalts entgegenstehen, in dem Sinn unmittelbar anwendbar, daß sich die zur Offenlegung verpflichteten Personen auf sie berufen können, um eine Anwendung entgegenstehender nationaler Vorschriften zu verhindern?

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bezüge, Datenschutz, EU-Recht Vorabentscheidung, Rechnungshof

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:KR1.2000

Dokumentnummer

JFR_09998788_00KR0001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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