RS Vwgh 2000/6/16 96/21/0936

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Veröffentlicht am 16.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1991 §7 Abs4;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/20/0033 E 28. November 1995 RS 2(hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die rechtzeitige Stellung eines Asylantrages wirkt hinsichtlich der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung insofern konstitutiv, als diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege eintritt. Daher hat auch die Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung rein deklarative Bedeutung, es kommt ihr nicht Bescheidcharakter zu. Wird jedoch die Ausstellung dieser Bescheinigung verweigert, so ist darüber auf Antrag des Asylwerbers ein Bescheid zu erlassen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996210936.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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