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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/20/0033 E 28. November 1995 RS 2(hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Die rechtzeitige Stellung eines Asylantrages wirkt hinsichtlich der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung insofern konstitutiv, als diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege eintritt. Daher hat auch die Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung rein deklarative Bedeutung, es kommt ihr nicht Bescheidcharakter zu. Wird jedoch die Ausstellung dieser Bescheinigung verweigert, so ist darüber auf Antrag des Asylwerbers ein Bescheid zu erlassen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und BescheinigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996210936.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014