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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AsylG 1991 §7 Abs4;Rechtssatz
Bei einer Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung eines Asylwerbers gem § 7 Abs 4 AsylG 1991, die nach dem in der Anlage zum AsylG 1991 enthaltenen Muster ausgestellt ist, handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, deren Beweiskraft nach § 47 AVG gem § 292 ZPO zu beurteilen ist. Letztgenannte Bestimmung sieht in ihrem Abs 1 vor, dass öffentliche Urkunden vollen Beweis dessen begründen, was darin von der Beh amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde bezeugt wird; gem § 292 Abs 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig. § 292 Abs 1 erster Satz ZPO gilt im Verwaltungsverfahren dem § 47 AVG zufolge mit der Maßgabe, dass inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Beh im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, dass die Urkunde diesen Beweis liefert, kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und BescheinigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996210936.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014