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41/02 MelderechtNorm
FrG 1997 §67 Abs1;Rechtssatz
Gem § 1 Abs 6 MeldeG 1991 idF BGBl Nr 1994/505, ist der "Wohnsitz" eines Menschen an einer Unterkunft begründet, "an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen erwiesenen Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben". Die Begründung eines Wohnsitzes iSd § 67 Abs 1 FrG 1993 setzt somit den Aufenthalt an einem bestimmten Ort und den Willen, dort zumindest einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben, voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996210764.X01Im RIS seit
27.11.2000