RS Vwgh 2000/6/16 96/21/0764

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Veröffentlicht am 16.06.2000
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Index

41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §67 Abs1;
MeldeG 1991 §1 Abs6 idF 1994/505;

Rechtssatz

Gem § 1 Abs 6 MeldeG 1991 idF BGBl Nr 1994/505, ist der "Wohnsitz" eines Menschen an einer Unterkunft begründet, "an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen erwiesenen Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben". Die Begründung eines Wohnsitzes iSd § 67 Abs 1 FrG 1993 setzt somit den Aufenthalt an einem bestimmten Ort und den Willen, dort zumindest einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben, voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996210764.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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