RS Vwgh 2000/6/19 99/16/0085

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Veröffentlicht am 19.06.2000
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1984 §2 Z1;

Rechtssatz

Nach dem für die Auslegung des Begriffs der Arbeiterwohnstätte zulässigerweise herangezogenen § 2 Z 1 WFG 1984 liegt eine Wohnung bereits vor, wenn diese aus Zimmer, Küche, Vorraum und Badegelegenheit besteht. Demgegenüber kommt es für die Frage des <seite_4>Vorliegens einer benützbaren Arbeiterwohnstätte nicht darauf an, ob

bereits der Außenverputz angebracht ist. Ebensowenig kommt es dabei auf den baulichen Zustand von Terrasse, Kellerräumlichkeiten, Garage und die Verlegung von Traufensteinen an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160085.X02

Im RIS seit

04.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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