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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Nach dem für die Auslegung des Begriffs der Arbeiterwohnstätte zulässigerweise herangezogenen § 2 Z 1 WFG 1984 liegt eine Wohnung bereits vor, wenn diese aus Zimmer, Küche, Vorraum und Badegelegenheit besteht. Demgegenüber kommt es für die Frage des <seite_4>Vorliegens einer benützbaren Arbeiterwohnstätte nicht darauf an, ob
bereits der Außenverputz angebracht ist. Ebensowenig kommt es dabei auf den baulichen Zustand von Terrasse, Kellerräumlichkeiten, Garage und die Verlegung von Traufensteinen an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160085.X02Im RIS seit
04.12.2000