RS Vwgh 2000/6/19 2000/16/0259

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Veröffentlicht am 19.06.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
BAO §248;
EURallg;
LAO Wr 1962 §193 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0388 B 25. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Rechtssatz

Mit Rücksicht darauf, dass die Berufungsbehörde selbst im angefochtenen Bescheid einräumt, dass der Bf in seiner Berufung den Abgabenanspruch der Höhe und dem Grund nach bekämpft hat, ist davon auszugehen, dass der Bf damit eine Berichtigungserklärung abgegeben hat und darf ihm der Umstand, dass diese Berichtigungserklärung nicht weiter konkretisiert ist, im Sinne der Judikatur des VwGH (Hinweis E 19.6.2000, 2000/16/0296) nicht zum Nachteil gereichen. Damit war aber die Berufungsbehörde aufgerufen, auch die von Amts wegen zu klärende Frage einer Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit dem Gemeinschaftsrecht einer Entscheidung zuzuführen, weil die vom Bf - wenn auch vage - vorgenommene Berichtigung jedenfalls einen Rechtsbehelf iSd Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9.3.2000 in der Rechtssache C-437/97 darstellt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Rechtsbehelf BerichtigungserklärungDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Rechtsbehelf BerichtigungserklärungGemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160259.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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