RS Vwgh 2000/6/19 99/16/0467

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Veröffentlicht am 19.06.2000
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37014 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
GdGetränkesteuerG OÖ;
LAO OÖ 1996 §150 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/16/0321 E 12. November 1997 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe hat sich auf die gesamte, im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf eine restliche und nur bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende Abgabenforderung zu erstrecken (Hinweis E 25.7.1990, 86/17/0195; E 19.2.1993, 90/17/0406). Die Abgabe nach dem Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG 1993 stellt sich als eine einheitliche Steuer dar, die jeweils für einen bestimmten Kalendermonat entsteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160467.X01

Im RIS seit

04.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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