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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/16/0321 E 12. November 1997 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe hat sich auf die gesamte, im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf eine restliche und nur bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende Abgabenforderung zu erstrecken (Hinweis E 25.7.1990, 86/17/0195; E 19.2.1993, 90/17/0406). Die Abgabe nach dem Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG 1993 stellt sich als eine einheitliche Steuer dar, die jeweils für einen bestimmten Kalendermonat entsteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160467.X01Im RIS seit
04.12.2000