RS Vwgh 2000/6/19 2000/16/0199

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Veröffentlicht am 19.06.2000
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Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1091;
EStG 1988 §28;
GetränkesteuerG Wr 1992 §4;
VwRallg;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0163 B 5. Juli 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Rechtssatz

Eine Unternehmenspacht im Sinne der Haftungsbestimmung des § 4 Wr GetränkesteuerG 1992, LGBl Nr 3, liegt in der Regel vor, wenn tatsächlich ein lebendiges Unternehmen (im weitesten Sinn) Gegenstand des Bestandvertrages ist. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer in der Regel auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört. Selbst das Fehlen einzelner der Betriebsgrundlagen lässt noch nicht darauf schließen, dass eine Geschäftsraummiete und nicht eine Unternehmenspacht vorliegt, wenn die übrigen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber bereitgestellt werden und das lebende Unternehmen als rechtliche und wirtschaftliche Einheit besteht. Bei Gastronomieunternehmen ist hinsichtlich der tragenden Unternehmensgrundlagen Lokaleinrichtung und Geschäftseinrichtung davon auszugehen, dass der Erwerber in der Lage sein muss, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen gleichwertigen Gewerbebetrieb fortzuführen (Hinweis E 27.9.1994, 93/17/0066; E 21.1.1998, 96/16/0057; E 20.2.2000, 95/14/0033).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7VwRallg7 Unternehmenspacht Verpachtung von Unternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160199.X01

Im RIS seit

27.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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