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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
FinStrG §51 Abs1 lita;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0055 B 31. März 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000Rechtssatz
Der Tatvorwurf besteht nach dem Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides in der "Nichtführung von Revisionsunterlagen und die Nichtoffenlegung der fälligen Getränkesteuer für April 1997". Das Wr GetränkesteuerG 1992 enthält - anders etwa als § 51 Abs 1 lit a und lit c FinStrG - keine allgemeine Pönalisierung der Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht und der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit schon deswegen als rechtswidrig, weil die dem Bf zur Last gelegten Tathandlungen, nämlich die "Nichtführung von Revisionsunterlagen" und die "Nichtoffenlegung der fälligen Getränkesteuer" nicht einem der im § 5 Wr GetränkesteuerG 1992 umschriebenen Tatbilder entspricht. Damit hat die belBeh gegen den - im Art 7 Abs 1 MRK verfassungsgesetzlich verankerten - Rechtsgrundsatz "nullum crimen sine lege" verstoßen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160189.X01Im RIS seit
04.12.2000Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012