RS Vwgh 2000/6/19 2000/16/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2000
beobachten
merken

Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §2;
FinStrG §49 Abs1 lita;
GetränkesteuerG Wr 1992 §5 Abs2;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0055 B 31. März 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Rechtssatz

Anders als das FinStrG (vgl § 49 Abs 1 lit a letzter Halbsatz) kennt das Strafrecht hinsichtlich Landes- und Gemeindeabgaben keinen Grundsatz, dass die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar ist. Vielmehr wird im § 5 Abs 2 Wr GetränkesteuerG 1992 gerade die Versäumung des Zahlungstermines für sich allein pönalisiert. Durch Bekanntgabe des geschuldeten Betrages kann aber im Bereich der von § 2 FinStrG nicht erfassten Abgaben die Erfüllung des Tatbildes nicht vermieden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160189.X02

Im RIS seit

04.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten