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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
FinStrG §2;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0055 B 31. März 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000Rechtssatz
Anders als das FinStrG (vgl § 49 Abs 1 lit a letzter Halbsatz) kennt das Strafrecht hinsichtlich Landes- und Gemeindeabgaben keinen Grundsatz, dass die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar ist. Vielmehr wird im § 5 Abs 2 Wr GetränkesteuerG 1992 gerade die Versäumung des Zahlungstermines für sich allein pönalisiert. Durch Bekanntgabe des geschuldeten Betrages kann aber im Bereich der von § 2 FinStrG nicht erfassten Abgaben die Erfüllung des Tatbildes nicht vermieden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160189.X02Im RIS seit
04.12.2000Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012