RS Vwgh 2000/6/19 2000/16/0340

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2000
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0341 2000/16/0342 2000/16/0343 2000/16/0344 2000/16/0345 2000/16/0346

Rechtssatz

Gebührengrundlage ist das reine Entgelt für den Anteilserwerb (Hinweis E 25.4.1968, 1079, 1780/67; E 16.3.1987, 85/15/0102). Nur wenn das Entgelt hinter dem Wert des Geschäftsanteiles zurückbleiben sollte, ist die Gebühr vom Wert des Anteils zu bemessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160340.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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