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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
ABGB §1091;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/16/0239 E 25. Mai 2000 RS 3Stammrechtssatz
Im Fall einer Weiterverpachtung durch den Pächter (Unterpacht) haftet der am Anfang der Kette stehende Verpächter nicht für die Abgabenschulden des Afterpächters (Hinweis E 29.1.1993, 91/17/0048). Die für das Pachtverhältnis zwischen Verpächter und Pächter charakteristischen Umstände lassen sich nämlich nicht uneingeschränkt auf das Verhältnis zwischen dem Verpächter und einem Dritten übertragen. Für eine solche abgabenrechtliche Haftung des Verpächters für Abgabenschulden eines Dritten würde daher auch die sachliche Rechtfertigung fehlen (Hinweis E 30.11.1990, 89/17/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160265.X02Im RIS seit
21.12.2000Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011