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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Das Gesetz sieht zwar auch vor, dass die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten werden kann, in einem solchen Fall muss die Reise aber ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach dem Verlassen des Dienstortes gleichwertig sein. Für eine an sich vom Dienstort aus anzutretende Reise ändert sich lediglich der Antrittsort. Eine Dienstreise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 liegt hingegen nicht vor, wenn das Ziel der Reise der Dienstort ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150066.X03Im RIS seit
11.07.2001