RS Vwgh 2000/6/20 98/15/0066

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Veröffentlicht am 20.06.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §26 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Gesetz sieht zwar auch vor, dass die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten werden kann, in einem solchen Fall muss die Reise aber ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach dem Verlassen des Dienstortes gleichwertig sein. Für eine an sich vom Dienstort aus anzutretende Reise ändert sich lediglich der Antrittsort. Eine Dienstreise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 liegt hingegen nicht vor, wenn das Ziel der Reise der Dienstort ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150066.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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