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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §26 Z4;Rechtssatz
Eine Dienstreise setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seinen Dienstort über Auftrag des Arbeitgebers zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Dabei ist jener Dienstort gemeint, der sich aus dem Dienstverhältnis zu dem Dienstgeber ergibt, der den Reisekostenersatz auszahlt und den Dienstreiseauftrag erteilt. Auch lohngestaltende Vorschriften können eine Dienstreise - für steuerliche Zwecke - nicht anders festlegen als durch das Abstellen auf das Verlassen des tatsächlichen Dienstortes (Hinweis E 22.3.2000, 95/13/0167).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150066.X02Im RIS seit
11.07.2001