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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26 Abs2;Rechtssatz
Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (Hinweis E 31.3.1992, 87/14/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150016.X02Im RIS seit
11.07.2001