RS Vwgh 2000/6/20 98/15/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2000
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0208 E 21. März 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne (zumindest schätzungsweise) Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind läßt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150011.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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