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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/15/0208 E 21. März 1996 RS 1Stammrechtssatz
Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne (zumindest schätzungsweise) Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind läßt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150011.X01Im RIS seit
01.06.2001