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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §26 Z4;Rechtssatz
Erst eine drei Stunden übersteigende Dienstreise ermöglicht die Auszahlung nicht steuerbarer Tagesgelder. Der - wenn auch unterbrochene - Aufenthalt an einem bestimmten Ort von mehr als einer Woche steht der weiteren Annahme einer Dienstreise an diesem Ort entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150068.X03Im RIS seit
28.11.2000