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20/09 Internationales PrivatrechtNorm
IPRG §10;Rechtssatz
Die Qualifizierung als juristische Person ist, wie sich dies aus § 10 IPRG ergibt, nach Lage des Falles nur dann zu versagen, wenn Feststellungen darüber getroffenen worden wären, dass sich die tatsächliche Hauptverwaltung der Abgabepflichtigen im Inland befindet (Hinweis OGH 28.8.1997, 3 Ob 2029/96w; OGH 15.7.1999, 6 Ob 123/99b).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150008.X01Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013